Email: info@rolandinitiative.de
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Satzung der Roland-Initiative e.V.

Errichtet am 12. Juni 1995 in der Fassung vom 07.06.2024

(1) Der Verein führt den Namen Roland-Initiative Halberstadt.
(2) Sitz des Vereins ist Halberstadt
(3) Die Roland-Initiative strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Industrie- und
Handelskammer, der Handwerkskammer, der Kreishandwerkerschaft und allen an der
Förderung des Wirtschaftsstandortes Halberstadt interessierten juristischen und natürlichen
Personen an.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. (1) Die Roland-Initiative ist ein Zusammenschluss von Unternehmern, Führungskräften und
    anderen natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und
    Personengesellschaften, die sich für die Entwicklung der sozialen Marktwirtschaft in der
    Region einsetzen.
    (2) Die Roland-Initiative wird die Wirtschaftsförderung in der Region unterstützen und nach
    Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in Zusammenarbeit mit der Stadt Halberstadt
    und dem Landkreis selbst betreiben.
    (3) Die Mitglieder der Roland-Initiative wollen untereinander einen intensiven
    Erfahrungsaustausch bewirken, freimütig Gedanken und Meinungen austauschen sowie
    freundschaftliche Beziehungen anknüpfen und pflegen.
    (4) Die Roland-Initiative strebt den Kontakt mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und
    Institutionen der Region an, um durch Gespräche und Veranstaltungen Verständnis füreinander
    und Interesse für die Region zu wecken. Die Roland-Initiative wird unter anderem
    Forschungsvorhaben, wohltätige Aufgaben und kulturelle Projekte fördern.

Die Roland-Initiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO 1977; wirtschaftliche Zwecke und die Erzielung von Gewinn sind ausgeschlossen. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Roland-Initiative. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder Beiträge noch einen Anteil des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(1) Mitglieder können alle Unternehmer, natürliche und juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts und Personengesellschaften sein, soweit sie das passive Wahlrecht gemäß
Bundeswahlgesetz besitzen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen der Roland-Initiative verstößt oder wenn durch Satzungsänderung ein Verbleib ausgeschlossen ist.
(4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Das Mitglied wird davon schriftlich
unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor
Erlass des Beschlusses zu äußern. Der Ausschluss wird wirksam, wenn das ausgeschlossene
Mitglied nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich beim Präsidenten Einspruch erhebt. Über
den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Ein Mitglied, das trotz dreimaliger Mahnung - in der letzten Mahnung unter Hinweis auf die
Folgen - den fälligen Jahresbeitrag nicht bis spätestens zum Ende des Geschäftsjahres
entrichtet, verliert die Mitgliedschaft, ohne dass es eines Beschlusses des Präsidiums bedarf.
(6) Der Ausschluss wird wirksam, wenn das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von 4
Wochen nach Zugang der Mitteilung über sein Ausscheiden beim Präsidenten durch
eingeschriebenen Brief Einspruch erhebt, über den das Präsidium entscheidet. Die Anrufung
der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des
Präsidiums. Das Mitglied wird davon schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem
Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern.

(1) Die Roland-Initiative erhebt einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist per
Rechnungslegung spätestens vier Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung
fällig. Bei Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet.
Bei Eintritt im Laufe eines Geschäftsjahres ist der anteilige Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(2) Einführung einer StartUp-Mitgliedschaft für Unternehmen, deren Gründung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Für die folgenden drei Jahre nach Eintritt in die Roland-Initiative wird lediglich ein Jahresbeitrag in Höhe von 99,-€ erhoben. Nach drei Geschäftsjahren geht die
StartUp-Mitgliedschaft automatisch in eine reguläre Mitgliedschaft über. Mit diesem
Übergang wird eine Aufnahmegebühr fällig. Zielstellung ist die Einbindung junger
Unternehmer und die Bereicherung und Erweiterung des Netzwerkes.

(1) Die Organe der Roland-Initiative sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
(2) Dem Präsidium steht ein Beirat zur Seite.
(3) Die Mitglieder der Roland-Initiative wollen untereinander einen intensiven
Erfahrungsaustausch bewirken, freimütig Gedanken und Meinungen austauschen sowie
freundschaftliche Beziehungen anknüpfen und pflegen.
(4) Zur Kassenprüfung stehen zwei Rechnungsprüfer zur Verfügung.

(1) Einmal jährlich findet in den ersten drei Monaten eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Hierzu hat der Präsident - oder bei dessen Verhinderung sein Vertreter - spätestens zwei
Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(2) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a. Genehmigung der Jahresabschlüsse
b. Entlastung des Präsidiums
c. Wahlen zum Präsidium
d. Bestellung der Rechnungsprüfer
e. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr
f. Satzungsänderungen
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10 % der
Mitglieder dies schriftlich verlangen oder das Präsidium dies beschließt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, dem Geschäftsführer oder von einem
anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem
Mitglied zu übersenden.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden
Mitglieder.

(1) Das Präsidium leitet als Vorstand im Sinne von § 26 BGB die Roland-Initiative, entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind der Präsident allein oder ein Vize-Präsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied gemeinsam befugt.
(2) Das Präsidium besteht aus wenigstens 5, höchstens 9 Mitgliedern, die auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wiederwahl des Präsidenten als Teil des Präsidiums ist in direkter Folge einmal zulässig. Das Präsidium kann Mitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder stellen sich in der nächsten Mitgliederversammlung der Wahl. Die Wahl erfolgt im Rhythmus von zwei Jahren in zeitlichem Zusammenhang mit der jeweiligen Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums werden von den Mitgliedern gewählt. Neben dem Präsidenten gehören dem Präsidium ein erster und ein zweiter Vize-Präsident an.
(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(5) Das Präsidium ist befugt, einzelne Mitglieder ganz oder teilweise, befristet oder auf Dauer beitragsfrei zu stellen und kann Ehrenmitglieder ernennen. Das Präsidium legt darüber hinaus den Beitrag von Interessengruppen und deren Vertreter im Verhältnis zu deren Mitgliederzahl und Leistungskraft fest.
(6) Für die umfangreichen organisatorischen Arbeiten, die im Verein zu leisten sind, kann der Vorstand einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin einsetzen. Dazu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer ist kein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB.

(1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist gegenüber dem
Präsidium rechenschaftspflichtig, insbesondere in den laufenden Präsidiumssitzungen.
(2) Der Geschäftsführer wird vom Präsidium eingestellt und entlassen.
(3) Der Geschäftsführer handelt nach der vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung.
(4) Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen von Präsidium und im Falle eines bestehenden Beirates auch des Beirates teil.

(1) Mitglieder des Beirates werden auf Beschluss des Präsidiums durch den Präsidenten ernannt. Dem Beirat sollen nicht mehr als 10 Persönlichkeiten angehören.
(2) Der Beirat hat das Präsidium bei seinen Tätigkeiten zu unterstützen.

(1) Von der Mitgliederversammlung sind jeweils für ein Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer zu
wählen. Diese haben jährlich mindestens einmal die Kassen- und Buchführung zu prüfen und
dem Präsidium schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist zu den Geschäftsunterlagen
der Roland-Initiative zu nehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung soll bei der Wahl der Rechnungsprüfer jeweils einen
Rechnungsprüfer wiederwählen und einen zweiten Rechnungsprüfer neu dazu wählen. Eine
zweimalige Wiederwahl ist nicht möglich.

Bei Auflösung der Roland-Initiative fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Halberstadt zu, die es einem sozialen Träger zuweist, der es ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.